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Art. 3 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG) - Andere Massnahmen

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Art. 3 Kantonales Unterstützungsgesetz, UG · Andere Massnahmen

1. Die Sozialbehörde geht den Ursachen der Bedürftigkeit nach und stellt gegebenenfalls zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit bei der Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Anträge. Solche Anträge können auch vom kantonalen Sozialamt gestellt werden.

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