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Art. 2 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG) - Unterstützung

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Art. 2 Kantonales Unterstützungsgesetz, UG · Unterstützung

1. Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Sie berücksichtigt dabei die gesetzlichen Familienlasten der Bedürftigen, allfällige Krankheitsfälle sowie berufliche Ausbildungskosten Jugendlicher, für welche die bedürftige Person aufzukommen hat.

2. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter.

3. Für Unterstützungsbedürftige gelten in Spitälern, Heimen und anderen Fürsorgeeinrichtungen die gleichen Tarife wie für die ortsansässigen Einwohner.

4. Für den Ersatz solcher Kosten durch den Heimatstaat ausländischer Unterstützten gelten die Regelungen in allfälligen Staatsverträgen.

5. Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die nach diesem Gesetz finanziell unterstützt werden, gelangen für die Festlegung der Unterstützungsleistungen die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie bei der Unterstützung von Asylsuchenden.

6. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die ihren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integrationspflichten ohne entschuldbaren Grund nicht nachkommen, sind die Unterstützungsleistungen zu kürzen. In schweren Fällen können diese auf die Nothilfe reduziert werden.

7. Ausländerinnen und Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen oder sich aufgrund eines bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz befinden, ist ausschliesslich Nothilfe zu gewähren.

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