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Art. 8 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz) - Private Sozialhilfe

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Art. 8 Sozialhilfegesetz · Private Sozialhilfe

1. Der Kanton kann an die Sozialhilfe privater Organisationen Beiträge leisten oder dafür andere Unterstützungen gewähren.

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