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Art. 7 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz) - Kosten der kantonalen Sozialdienste

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Art. 7 Sozialhilfegesetz · Kosten der kantonalen Sozialdienste

1. Die jährlichen Kosten der kantonalen Sozialdienste werden auf die Gemeinden des jeweils betroffenen Dienstes im Verhältnis der Bevölkerungszahl verteilt. Die Kosten für die Leitung und die spezialisierten Fachstellen des kantonalen Sozialamtes trägt der Kanton.

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b) * ...

2. Der Kanton führt für seine Sozialdienste eine transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnung. Grundlage für die Kostenverrechnung an die Gemeinden bilden die Kosten des Vorjahres.

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