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Art. 6 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz) - Gemeindeeigene Sozialdienste

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Art. 6 Sozialhilfegesetz · Gemeindeeigene Sozialdienste

1. Die Gemeinden können die Sozialdienste im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3 dieses Gesetzes allein wahrnehmen.

2. Sie sind gehalten, mindestens zwei Jahre vor der Übernahme der Sozialdienste das zuständige Departement zu informieren. Der Übergang der Sozialdienste an die Gemeinde erfolgt jeweils auf das Jahresende.

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