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Art. 5 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz) - Träger der Sozialhilfe

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Art. 5 Sozialhilfegesetz · Träger der Sozialhilfe

1. Die Sozialhilfe erfolgt durch private, gemeindeeigene und, wenn keine gemeindeeigenen Sozialdienste tätig sind, durch kantonale Sozialdienste. In der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die verschiedenen Dienste zusammen.

2. Die Sozialdienste erfüllen ihre Aufgaben durch ausgebildetes Fachpersonal.

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