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Art. 3 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz) - Art der Sozialhilfe

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Art. 3 Sozialhilfegesetz · Art der Sozialhilfe

1. Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und die materielle Hilfe. Die Hilfeleistung erfolgt nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden. Sie richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten. Sie berücksichtigt Leistungen Dritter und gemeinnütziger Institutionen sowie gesetzliche Beiträge.

2. Bedürftige erhalten ihre Unterstützungshilfe nach Massgabe des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger.

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