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Art. 2 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz) - Geltungsbereich

Allgemeines
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Art. 2 Sozialhilfegesetz · Geltungsbereich

1. Die öffentlichen Sozialdienste stehen Personen aller Altersstufen und Familien offen, die der Hilfe bedürfen.

2. Sie sind bestrebt, durch Beratung, Betreuung, Vermittlung von Dienstleistungen und durch Sachhilfe künftigen Schwierigkeiten vorzubeugen sowie die Notlagen und deren Ursachen zu beseitigen oder zu vermindern.

3. Die Sozialhilfe wird so lange gewährt, bis die Verhältnisse gefestigt sind.

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