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Art. 3 Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds" - Zuständigkeiten

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Art. 3 Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds" · Zuständigkeiten

1. Über die Mittel des Fonds entscheidet

a) das KIGA bis 100 000 Franken;

b) das Departement ab 100 000 Franken.

2. Mit der Beanspruchung des Fonds verbundene Einzelheiten regelt das Departement.

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