545.290
CH-GR
Art. 2 Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds" - Mittel des Fonds
Art. 2 Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds" · Mittel des Fonds
1. Die Mittel des Fonds setzen sich zusammen aus dem Grundkapital, den Zinsen und weiteren privaten und öffentlichen Zuwendungen.
2. Zur Erfüllung der Aufgaben können die Zinsen und das Kapital bis zu einer Restsumme von 200 000 Franken in Anspruch genommen werden.
3. Hat sich das Kapital des Fonds auf minimal 200 000 Franken gesenkt, entscheidet die Regierung über die weitere Verwendung oder Auflösung des Fonds.