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Art. 4 Reglement der Arbeitslosenkasse - Bonus

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Art. 4 Reglement der Arbeitslosenkasse · Bonus

1. Die Regierung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Bonus gemäss der Vereinbarung zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Graubünden vom 4. Juli / 15. August 2003.

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