545.280
CH-GR
Art. 3 Reglement der Arbeitslosenkasse - Auszahlungsstelle
Art. 3 Reglement der Arbeitslosenkasse · Auszahlungsstelle
1. Die ALK führt eine Zahlstelle in Chur.
2. Sämtliche Entschädigungen werden direkt durch die Kasse gemäss Artikel 104 der bundesrätlichen Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ausgerichtet.