545.280
CH-GR
Art. 1 Reglement der Arbeitslosenkasse - Name
Art. 1 Reglement der Arbeitslosenkasse · Name
1. Der Kanton führt unter dem Namen Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des AVIG.
2. Die ALK ist eine Abteilung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).