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5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Der Kanton führt unter dem Namen Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des AVIG.

2. Die ALK ist eine Abteilung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).

1. Für die Kassenführung sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und das für eine ordnungsgemässe Verwaltung notwendige Personal verantwortlich. Zeichnungsberechtigt sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin sowie weitere durch das Departement bestimmte Verantwortliche.

2. Die für die Kassenführung verantwortlichen Personen vertreten den Träger in allen Kassenangelegenheiten nach aussen in verbindlicher Weise.

1. Die ALK führt eine Zahlstelle in Chur.

2. Sämtliche Entschädigungen werden direkt durch die Kasse gemäss Artikel 104 der bundesrätlichen Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ausgerichtet.

1. Die Regierung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Bonus gemäss der Vereinbarung zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Graubünden vom 4. Juli / 15. August 2003.

1. Dieses Reglement ersetzt jenes vom 1. Januar 1984 und tritt nach der Genehmigung durch den Bund mit dem Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Kraft.

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