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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (VOzEGzAVG/AVIG) - Meldepflicht der Arbeitgeber

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Art. 9 VOzEGzAVG/AVIG · Meldepflicht der Arbeitgeber

1. Die nach den Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Arbeitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen.

2. Sofern die Voraussetzungen gemäss Bundesrecht erfüllt sind, kann die Regierung beim Bundesrat die Einführung der Stellenmeldepflicht auf dem Gebiet des Kantons beantragen.

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