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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (VOzEGzAVG/AVIG) - Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen

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Art. 7 VOzEGzAVG/AVIG · Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen

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2. Das KIGA ist jederzeit berechtigt, private Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen auf das Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen zu überprüfen.

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