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Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (VOzEGzAVG/AVIG) - Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 10 VOzEGzAVG/AVIG · Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ersetzt die Ausführungsbestimmungen vom 19. Februar 2002 und tritt nach der Genehmigung durch den Bund mit dem Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Kraft.

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