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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (VOzEGzAVG/AVIG) - Amt

Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 1 VOzEGzAVG/AVIG · Amt

1. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist zuständiges Amt im Sinne des Gesetzes.

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