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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (VOzEGzAVG/AVIG) - Amt

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Gesetzestext (5 Artikel)

Öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist zuständiges Amt im Sinne des Gesetzes.

Öffentliche Arbeitsvermittlung

1. ...

2. Das KIGA führt sechs regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), nämlich in Chur, Thusis, Ilanz, Roveredo, Davos und Samedan.

3. Die Erstanmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgt beim RAV.

...

1. ...

2. Das KIGA ist jederzeit berechtigt, private Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen auf das Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen zu überprüfen.

...

1. Die nach den Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Arbeitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen.

2. Sofern die Voraussetzungen gemäss Bundesrecht erfüllt sind, kann die Regierung beim Bundesrat die Einführung der Stellenmeldepflicht auf dem Gebiet des Kantons beantragen.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung ersetzt die Ausführungsbestimmungen vom 19. Februar 2002 und tritt nach der Genehmigung durch den Bund mit dem Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Kraft.

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