545.265
CH-GR
Art. 4 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Geheimhaltung
Art. 4 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Geheimhaltung
1. Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
2. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.