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Art. 4 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Geheimhaltung

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Art. 4 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Geheimhaltung

1. Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

2. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.

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