545.265
CH-GR
Art. 3 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Organisation
Art. 3 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Organisation
1. Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
2. Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3. Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt das Protokoll und das Sekretariat.