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Art. 2 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Aufgaben und Kompetenzen

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Art. 2 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Aufgaben und Kompetenzen

1. Das Departement verabschiedet nach Konsultation der tripartiten Kommission das jährliche Rahmenprojekt im Sinne eines Vorentscheides zuhanden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

2. Bei Vergabe von Aufträgen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen, die über einen längeren Zeitraum periodisch durchgeführt werden oder hohe Kosten verursachen, ist die tripartite Kommission vorgängig zu konsultieren. Diese hat das Recht, Anbieter vorzuschlagen.

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