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Art. 1 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Zusammensetzung

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Art. 1 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Zusammensetzung

1. Der tripartiten Kommission gehören an

a) drei Vertreter der kantonalen Amtsstelle;

b) drei Vertreter der Arbeitgeber;

c) drei Vertreter der Arbeitnehmer;

d) ein Vertreter der öffentlichen Kasse mit beratender Stimme.

2. Das Departement wählt die Mitglieder und bestimmt aus den Vertretern der kantonalen Amtsstelle den Vorsitzenden.

Zusammensetzung Art. 2 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission →

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