545.265
CH-GR
Art. 1 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission - Zusammensetzung
Art. 1 Geschäftsreglement der tripartiten Kommission · Zusammensetzung
1. Der tripartiten Kommission gehören an
a) drei Vertreter der kantonalen Amtsstelle;
b) drei Vertreter der Arbeitgeber;
c) drei Vertreter der Arbeitnehmer;
d) ein Vertreter der öffentlichen Kasse mit beratender Stimme.
2. Das Departement wählt die Mitglieder und bestimmt aus den Vertretern der kantonalen Amtsstelle den Vorsitzenden.