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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Sanktionen

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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Sanktionen

1. Die Regierung entscheidet über Sanktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BGSA.

2. Sie informiert das für den Vollzug der Submissionsvorschriften zuständige Departement über eine Sperre.

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