545.200
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen
1. Die Behörden und Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 BGSA melden dem kantonalen Kontrollorgan die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit erhobenen Gebühren und verfügten Bussen.