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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen

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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen

1. Die Behörden und Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 BGSA melden dem kantonalen Kontrollorgan die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit erhobenen Gebühren und verfügten Bussen.

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