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CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Aufgaben tripartite Kommission der paritätischen Organe
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Aufgaben tripartite Kommission der paritätischen Organe
1. Die tripartite Kommission nach Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechtes und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit geben.
2. Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA notwendigen Informationen und Unterlagen aus.
3. Die tripartite Kommission hat bei der Festlegung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.