Kontrollorgan
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist das Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA).
1. Die tripartite Kommission nach Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechtes und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit geben.
2. Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA notwendigen Informationen und Unterlagen aus.
3. Die tripartite Kommission hat bei der Festlegung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.
1. Die Behörden und Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 BGSA melden dem kantonalen Kontrollorgan die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit erhobenen Gebühren und verfügten Bussen.
1. Die Regierung entscheidet über Sanktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BGSA.
2. Sie informiert das für den Vollzug der Submissionsvorschriften zuständige Departement über eine Sperre.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.