545.100
CH-GR
Art. 5 Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (EGzAVG/AVIG) - Einsprachebehörde
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Art. 5 EGzAVG/AVIG · Einsprachebehörde
1. Sieht das Bundesrecht eine Einsprache vor, entscheidet das Amt darüber.
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