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Art. 5 Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (EGzAVG/AVIG) - Einsprachebehörde

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Art. 5 EGzAVG/AVIG · Einsprachebehörde

1. Sieht das Bundesrecht eine Einsprache vor, entscheidet das Amt darüber.

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