544.320
ABZKELGDELCPC
CH-GR
Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten bei vorübergehendem Heim- oder Spitalaufenthalt
Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 9 ABzKELG · Kosten bei vorübergehendem Heim- oder Spitalaufenthalt
1. Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einem anerkannten Heim oder Spital nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe bbis ELG werden vergütet.
2. Nicht vergütet wird bei vorübergehenden Aufenthalten in einem Spital die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).