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544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten bei vorübergehendem Heim- oder Spitalaufenthalt

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 9 ABzKELG · Kosten bei vorübergehendem Heim- oder Spitalaufenthalt

1. Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einem anerkannten Heim oder Spital nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe bbis ELG werden vergütet.

2. Nicht vergütet wird bei vorübergehenden Aufenthalten in einem Spital die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).

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