544.320
ABZKELGDELCPC
CH-GR
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Diätkosten
Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 8 ABzKELG · Diätkosten
1. Ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt oder von der Ärztin verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von 2100 Franken zu vergüten.