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544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Versicherung mit wählbaren Franchisen

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 6 ABzKELG · Versicherung mit wählbaren Franchisen

1. Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Artikel 93 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung im Maximum nach Artikel 103 dieser Verordnung vergütet.

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