544.320
ABZKELGDELCPC
CH-GR
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten
Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 5 ABzKELG · Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten
1. In der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet.
2. In den übrigen Staaten entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
3. In den übrigen Staaten entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren werden nicht vergütet.