Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 ABzKELG · Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten

1. In der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet.

2. In den übrigen Staaten entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.

3. In den übrigen Staaten entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren werden nicht vergütet.

← Art. 4 ABzKELG Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten in Heimen Art. 6 ABzKELG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →