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544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Verhältnis zur Hilflosenentschädigung

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 4 ABzKELG · Verhältnis zur Hilflosenentschädigung

1. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), so wird die Hilflosenentschädigung der Invaliden- und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den Artikeln 13-15 abgezogen. Der Mindestbetrag nach Artikel 14 Absatz 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.

2. Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

3. Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 ELG gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

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