Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 21 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 ABzKELG · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig werden die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen vom 15. März 1971 aufgehoben.

← Art. 20 ABzKELG Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten in Heimen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →