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544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 20 ABzKELG · Übergangsrecht

1. Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nach diesen Ausführungsbestimmungen vergütet, wenn nach Inkrafttreten die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde.

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