544.320
ABZKELGDELCPC
CH-GR
Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 20 ABzKELG · Übergangsrecht
1. Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nach diesen Ausführungsbestimmungen vergütet, wenn nach Inkrafttreten die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde.