544.320
ABZKELGDELCPC
CH-GR
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Verfügungen, Zustellung
Jährliche Ergänzungsleistung
Art. 2 ABzKELG · Verfügungen, Zustellung
1. Die Verfügungen über die jährliche Ergänzungsleistung sind zuzustellen
a) * der anspruchsberechtigten Person oder allenfalls ihrer Vertretung;
b) * derjenigen Person oder Behörde, welche das Anmeldeformular eingereicht hat und hiefür zuständig war;
c) * der zuständigen AHV-Zweigstelle, sofern die entsprechenden Daten nicht elektronisch abrufbar sind.