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544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Verfügungen, Zustellung

Jährliche Ergänzungsleistung
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Art. 2 ABzKELG · Verfügungen, Zustellung

1. Die Verfügungen über die jährliche Ergänzungsleistung sind zuzustellen

a) * der anspruchsberechtigten Person oder allenfalls ihrer Vertretung;

b) * derjenigen Person oder Behörde, welche das Anmeldeformular eingereicht hat und hiefür zuständig war;

c) * der zuständigen AHV-Zweigstelle, sofern die entsprechenden Daten nicht elektronisch abrufbar sind.

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