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544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 19b Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung

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Art. 19b ABzKELG · Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung

1. Die kantonale Steuerverwaltung stellt der AHV-Ausgleichskasse über ein Abrufverfahren die für den Vollzug der Ergänzungsleistungen notwendigen Daten des EDV-Veranlagungsprogramms zur Verfügung.

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