Art. 19 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Aufgaben der AHV-Zweigstellen
Art. 19 ABzKELG · Aufgaben der AHV-Zweigstellen
1. Die wohnörtliche AHV-Zweigstelle ist auf Ersuchen hin beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich.
2. Sie überprüft alle für die Beurteilung des Gesuches erheblichen Tatsachen, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der die Ergänzungsleistung beanspruchenden Person, und erstattet hierüber der AHV-Ausgleichskasse Bericht.
3. Die AHV-Zweigstelle am Wohnsitz der die Ergänzungsleistung beziehenden Person meldet in Verbindung mit den Gemeindeämtern von Amtes wegen der AHV-Ausgleichskasse jede Änderung, die für die Festsetzung der Einkommensgrenze und des Einkommens mitbestimmend ist, insbesondere
a) jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen;
b) jede Adressänderung;
c) jede wesentliche Änderung im Einkommen oder Vermögen, von welcher sie Kenntnis erhalten hat.
4. Die AHV-Ausgleichskasse stellt den AHV-Zweigstellen für den Datenaustausch die Zweigstellenapplikation (ZAP) zur Verfügung.