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544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Hilfsmittel und Hilfsgeräte

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 18 ABzKELG · Hilfsmittel und Hilfsgeräte

1. Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ELG Anspruch auf die Vergütung

a) der Anschaffungskosten für

1. kostspielige orthopädische Änderungen / Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen;

2. automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine versicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist;

3. Nachtstühle;

b) auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte

1. Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine Notwendigkeit darstellt;

2. Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist;

3. Aufzugständer (Bettgalgen).

2. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte werden abgesehen von kostspieligen orthopädischen Änderungen / Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen nur für die Hauspflege abgegeben.

3. Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln

a) die im Anhang zur Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt sind und

b) an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.

4. Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.

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