Art. 17 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Transportkosten
Art. 17 ABzKELG · Transportkosten
1. Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
2. Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort, wenn die entsprechende Behandlung in Artikel 14 Absatz 1 ELG aufgeführt ist. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet. Für private Personenwagen werden höchstens 70 Rappen pro Kilometer erstattet.
3. Tagesstrukturen nach Artikel 16 sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinne von Absatz 2 gleichgestellt.
4. Kosten für Fahrbegleitungen werden nicht vergütet.