544.320
ABZKELGDELCPC
CH-GR
Art. 16a Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten für betreutes Wohnen
Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 16a ABzKELG · Kosten für betreutes Wohnen
1. Die Tagestaxen für die Kosten der Grundbetreuung gemäss Artikel 46 des Krankenpflegegesetzes und für die Mehrkosten der altersgerechten Wohnung gemäss Artikel 47 des Krankenpflegegesetzes werden den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen bis zum maximalen Betrag von je zehn Franken vergütet, wenn sie in einer anerkannten Einrichtung des betreuten Wohnens gemäss Artikel 48 des Krankenpflegegesetzes leben und pflegerische, betreuerische oder hauswirtschaftliche Leistungen durch einen Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung oder durch eine anerkannte Pflegefachperson beziehen.