544.320
ABZKELGDELCPC
CH-GR
Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten für Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen
Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 16 ABzKELG · Kosten für Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen
1. Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom Kanton anerkannten Tagesheimen und Beschäftigungsstätten werden vergütet
a) an invalide Personen
1. die Person muss sich mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhalten;
2. angerechnet werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag, an dem sich die Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat;
b) an altersrentenbeziehende Personen
1. angerechnet werden Kosten bis höchstens 150 Franken pro Tag;
2. Monatspauschalen können nicht vergütet werden.
2. Keine Kosten werden vergütet bei Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleistungen nach Artikel 10 Absatz 2 ELG.