544.320
ABZKELGDELCPC
CH-GR
Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 14 ABzKELG · Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
1. Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügern und Bezügerinnen mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann.
2. Die Fachstelle für Spitex- und Altersfragen des kantonalen Gesundheitsamtes legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die obgenannte Stelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.