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544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 13 ABzKELG · Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause

1. Kosten für Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und von anerkannten Spitexorganisationen nach Artikel 51 KVV erbracht werden, werden vergütet.

2. Zur Pflege gehören die Behandlungs- und die Grundpflege. Zur Grundpflege gehört die notwendige Hilfe beim Aufstehen, Ankleiden, Baden, bei der Essenseingabe und bei anderen körperlichen Verrichtungen.

3. Anwendbar ist der Tarif, welcher zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern gilt.

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