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544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten für hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zu Hause

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 12 ABzKELG · Kosten für hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zu Hause

1. Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt durch anerkannte Spitexorganisationen nach Artikel 51 KVV werden vergütet. Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.

2. Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt werden bis höchstens 4800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird. Pro Stunde werden höchstens 25 Franken vergütet.

3. Die AHV-Ausgleichskasse als Durchführungsstelle kann eine externe Fachstelle mit der Bedarfsabklärung beauftragen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

S 2019 10 · gr (Art. 12 ABzKELG)
Disability Aid Calculation Appeal: Cantonal Limits vs. Federal Minimums and Nursing Qualification Requirements
This article was cited in the dispositive (order 1) as the basis for the amount the agency must determine regarding domestic help and accompaniment costs.
S 2019 10 · gr (Art. 12 ABzKELG)
Claimant v. Social Insurance Institution (Supplemental Benefits for Disability Care Costs)
The provision was cited in the dispositive order (Order 1) as part of the ruling based on the reasoning concerning household assistance costs.