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544.320 ABZKELGDELCPC CH-GR

Art. 11 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 11 ABzKELG · Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad

1. Bei Kosten für eine ärztlich verordnete und in einem nach KVG anerkannten Heilbad durchgeführte Badekur wird höchstens eine Tagestaxe von 160 Franken berücksichtigt. Ein angemessener Selbstbehalt für Verpflegung und allfällige Leistungen Dritter werden angerechnet.

2. Vergütet werden höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr.

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