544.320
ABZKELGDELCPC
CH-GR
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten von Erholungskuren und -aufenthalte
Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 10 ABzKELG · Kosten von Erholungskuren und -aufenthalte
1. Bei Unterkunfts- und Verpflegungskosten für ärztlich verordnete Kuren nach einem Spitalaufenthalt in Kurhäusern, die vom Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer santésuisse anerkannt sind, wird höchstens eine Tagestaxe von 160 Franken berücksichtigt. Ein angemessener Selbstbehalt für Verpflegung und allfällige Leistungen Dritter werden angerechnet. Vergütet werden höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr.
2. Kosten von Erholungsaufenthalten zur Entlastung von Angehörigen werden berücksichtigt, wenn der Aufenthalt in einem anerkannten Heim oder Spital erfolgt.
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