544.320
ABZKELGDELCPC
CH-GR
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) - Kosten in Heimen
Jährliche Ergänzungsleistung
Art. 1 ABzKELG · Kosten in Heimen
1. Die von der Regierung festgelegte Begrenzung der Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden, gilt auch bei Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim.
2. Legt die Regierung bei Aufenthalt in einem Heim im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) keine Begrenzung der Kosten fest, können Taxen bis 600 Prozent des Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden.