Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
544.300 CH-GR

Art. 8 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Begrenzung der Vergütung

Ergänzungsleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Begrenzung der Vergütung

1. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist auf höchstens

a) 25 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende

1. alleinstehende und verwitwete Personen,

2. Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen, die in einem Heim oder Spital leben,

b) 50 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende Ehepaare,

c) 10 000 Franken im Jahr für zu Hause lebende Vollwaisen,

d) 6000 Franken im Jahr für Personen, die in einem Heim oder Spital leben,

2. Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe a bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.

3. Der Höchstbetrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 2 erhöht.

4. Ändert der Bund die Mindesthöhe der Krankheits- und Behinderungskosten, gelten diese geänderten Ansätze als kantonale Höchstbeiträge für die Krankheits- und Behinderungskosten.

← Art. 7 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Grundsatz Art. 9 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →