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Art. 7 Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen) - Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Ergänzungsleistungen
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Art. 7 Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen · Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

1. Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des ELG vergütet.

2. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden.

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